SR 641.20) in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung wieder als Vorsteuer in Abzug bringen. Entsprechend erübrigt sich ein Ersatz der Mehrwertsteuer (Urteil des OGer/BE ZK 24 71 vom 5. November 2024 E. 6.1; Urteil des VGer/BE VGE 100.2013.137 vom 26. Mai 2014 E. 6.2 ff., in: BVR 2014 S. 484 ff.; Urteil des BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Die Berufungsklägerin wird nach dem Gesagten verpflichtet, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inklusive Auslagen) zu bezahlen. 22 Die Kammer entscheidet: