14.4 Ausgehend von einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses, einer durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und eines durchschnittlichen zeitlichen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4'000.00 (inklusive Auslagen) angemessen. Die Berufungsbeklagte unterliegt selbst der Mehrwertsteuerpflicht und kann folglich die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung wieder als Vorsteuer in Abzug bringen.