21 Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich die Parteientschädigung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 14.4 Ausgehend von einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses, einer durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache und eines durchschnittlichen zeitlichen Aufwands erscheint eine Parteientschädigung von pauschal CHF 4'000.00 (inklusive Auslagen) angemessen.