14. 14.1 Die unterliegende Berufungsklägerin hat der obsiegenden Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen. 14.2 Die Berufungsbeklagte hat für das Berufungsverfahren keine Kostennote eingereicht (Art. 105 Abs. 2 ZPO; zur fakultativen Möglichkeit der Einreichung einer Kostennote vgl. auch Urteil des BGer 4A_325/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5.3, nicht publ. in: BGE 142 III 131). 14.3 Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach den Bestimmungen der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Ausgehend vom erwähnten Streitwert