13. 13.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend gilt die Berufungsklägerin als unterliegend. Der Streitwert beträgt CHF 30'001.00 (E. 16.2 des angefochtenen Entscheids, pag. 275). 13.2 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahren, bestimmt auf CHF 4'950.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12]), werden der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr in oberer Instanz geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).