Da die Voraussetzungen – wie erwähnt – kumulativ erfüllt sein müssen, kann offenbleiben, ob die Berufungsbeklagte ihre Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs öffentlich und allgemein anbietet und es sich um Dienstleistungen des Normalbedarfs handelt, soweit nicht die Grundversorgung betroffen ist. Eine Kontrahierungspflicht der Berufungsbeklagten lässt sich damit auch gestützt auf allgemeine Prinzipien des Privatrechts wie das Verbot des sittenwidrigen Verhaltens nicht ableiten. 11.4 Auch insoweit erweist sich demnach die Berufung als unbegründet.