Hinzu kommt, dass es sich beim Vorbringen, wonach die Berufungsklägerin keine Ausweichmöglichkeit habe beziehungsweise von Geschäftsbanken keine Geschäftsbeziehung erhalten habe, um eine unbelegte und nicht naher ausgeführte Parteibehauptung handelt. Da die Voraussetzungen – wie erwähnt – kumulativ erfüllt sein müssen, kann offenbleiben, ob die Berufungsbeklagte ihre Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs öffentlich und allgemein anbietet und es sich um Dienstleistungen des Normalbedarfs handelt, soweit nicht die Grundversorgung betroffen ist.