So wird vorausgesetzt, dass der Unternehmer respektive die Berufungsbeklagte für die Verweigerung des Vertragsabschlusses keine sachlichen Gründe angeben kann. Wie bereits ausgeführt, wurden zur Beschränkung der Geschäftsbeziehung auf die gesetzliche Grundversorgung sachliche Gründe dargelegt (Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung und Befürchtung eines Reputationsschadens, [wobei eine Rufschädigung und Beeinträchtigung der Geschäftstätigkeit für sich alleine gesehen noch nicht ausreicht, vgl. BGE 129