Ansonsten würde die Möglichkeit der Beschränkung auf die gesetzliche Grundversorgung vollständig ausgehebelt, was nicht Sinn und Zweck der zu prüfenden Kontrahierungspflicht sein kann. Im Übrigen sind auch einzelne der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben: So wird vorausgesetzt, dass der Unternehmer respektive die Berufungsbeklagte für die Verweigerung des Vertragsabschlusses keine sachlichen Gründe angeben kann.