Die Berufungsklägerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht konkret auseinander und bringt nichts vor, was die Schlussfolgerungen des Regionalgerichts in Frage zu stellen vermag. Ohnehin verkennt die Berufungsklägerin zunächst, dass eine aus allgemeinen Prinzipien abgeleitete Kontrahierungspflicht absoluten Ausnahmecharakter hat und deshalb nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden soll. Ansonsten würde die Möglichkeit der Beschränkung auf die gesetzliche Grundversorgung vollständig ausgehebelt, was nicht Sinn und Zweck der zu prüfenden Kontrahierungspflicht sein kann.