(4) der Unternehmer kann keine sachlichen Gründe für die Verweigerung des Vertragsabschlusses angeben. 11.3.2 Entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin hat das Regionalgericht eine Kontrahierungspflicht der Berufungsbeklagten gestützt auf allgemeine Prinzipien des Privatrechts wie dem Verbot des sittenwidrigen Verhaltens geprüft und verneint (E. 47 des angefochtenen Entscheids, pag. 305). Die Berufungsklägerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht konkret auseinander und bringt nichts vor, was die Schlussfolgerungen des Regionalgerichts in Frage zu stellen vermag.