Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Kontrahierungspflicht aus den allgemeinen Prinzipien des Privatrechts wie dem Verbot des sittenwidrigen Verhaltens abgeleitet werden. Dafür müssen die folgenden vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (BGE 129 III 35 E. 6.3): (1) die Waren und Dienstleistungen werden vom Unternehmer allgemein und öffentlich angeboten, (2) die betroffenen Waren und Dienstleistungen gehören zum Normalbedarf des Menschen, (3) dem Interessenten fehlt eine zumutbare Ausweichmöglichkeit aufgrund der starken Machtstellung des Anbieters,