der Berufung, pag. 355 ff.). 11.3 11.3.1 Der Grundsatz der Vertragsfreiheit wird ausnahmsweise durch Kontrahierungspflichten eingeschränkt. Diese haben ausgesprochenen Ausnahmecharakter und können nur mit grosser Zurückhaltung angenommen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Kontrahierungspflicht aus den allgemeinen Prinzipien des Privatrechts wie dem Verbot des sittenwidrigen Verhaltens abgeleitet werden.