Eine Kontrahierungspflicht ergebe sich aus allgemeinen Prinzipien des Privatrechts wie dem Verbot des sittenwidrigen Verhaltens (BGE 129 III 35 E. 6.3). Alle Voraussetzungen seien vorliegend kumulativ erfüllt: Die Berufungsbeklagte biete ihre Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs allgemein und öffentlich an, es handle sich um Dienstleistungen des Normalbedarfs, die Berufungsklägerin habe keine Ausweichmöglichkeit beziehungsweise von Geschäftsbanken keine Geschäftsbeziehung erhalten und die Berufungsbeklagte habe den Nachweis nicht erbracht, dass ein Ausnahmefall nach Art. 45 VPG vorliege (Rz. 46 ff. der Berufung, pag.