19 11.2 Die Berufungsklägerin bringt dagegen vor, dass das Regionalgericht in Bezug auf die Führung eines Postkontos in Euro und anderen ausländischen Währungen, den internationalen Zahlungsverkehr und für E-Finance eine Kontrahierungspflicht hätte prüfen müssen. Es sei unbestritten und gerichtsnotorisch, dass die Berufungsbeklagte eine marktbeherrschende Stellung im Zahlungsverkehr innehabe. Eine Kontrahierungspflicht ergebe sich aus allgemeinen Prinzipien des Privatrechts wie dem Verbot des sittenwidrigen Verhaltens (BGE 129 III 35 E. 6.3).