Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen von Art. 45 Abs. 1 VPG erfüllt seien, so dass die Berufungsklägerin allenfalls sogar von der Grundversorgung hätte ausgeschlossen werden können. Aufgrund dessen und weil der Kontrahierungspflicht gestützt auf allgemeine Prinzipien ein «ausgesprochener» Ausnahmecharakter zukomme, lasse sich im Rahmen der beantragten Dienstleistungen keine Kontrahierungspflicht ableiten (E. 47.1 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 305).