35 Abs. 3 BV (Drittwirkung) an die Grundrechte, speziell Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, gebunden ist, kann vorliegend offen bleiben: Einerseits legt die Berufungsklägerin nicht dar, inwiefern sich die Berufungsbeklagte bei der Auflösung der Geschäftsbeziehung beziehungsweise der Beschränkung auf die gesetzliche Grundversorgung von unsachlichen oder diskriminierenden Kriterien hat leiten lassen (Rz. 45 der Berufung, pag. 355). Andererseits wären unsachliche oder diskriminierende Gründe für die Beschränkung der Geschäftsbeziehung denn vorliegend auch nicht ersichtlich: