10.4.4 Ob und unter welchen Voraussetzungen die Berufungsbeklagte bezüglich der über die Grundversorgung hinausgehenden Leistungen (hier konkret E-Finance und internationaler Zahlungsverkehr inklusive Kontoführung in Fremdwährung) nach Art. 35 Abs. 3 BV (Drittwirkung) an die Grundrechte, speziell Art. 8 Abs. 1 und 2 BV, gebunden ist, kann vorliegend offen bleiben: