In einem anderen – ebenfalls die Post betreffenden – Fall hielt das Bundesgericht fest, dass die dortige Vorinstanz implizit eine Drittwirkung des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbots bejaht habe (Urteil des BGer 4A_144/2008 vom 20. August 2008 E. 5.3). 10.4.3 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Un-