Ob eine Drittwirkung der Grundrechte gemäss Art. 35 Abs. 3 BV zu bejahen sei, liess es offen, weil es aufgrund rein privatrechtlicher Überlegungen eine Kontrahierungspflicht bejahte. In einem anderen – ebenfalls die Post betreffenden – Fall hielt das Bundesgericht fest, dass die dortige Vorinstanz implizit eine Drittwirkung des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbots bejaht habe (Urteil des BGer 4A_144/2008 vom 20. August 2008 E. 5.3).