In BGE 129 III 35 E. 5.4 erkannte das Bundesgericht, dass eine spezielle Grundrechtsbindung der Post in ihrer Eigenschaft als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ausser Betracht falle. Ob eine Drittwirkung der Grundrechte gemäss Art. 35 Abs. 3 BV zu bejahen sei, liess es offen, weil es aufgrund rein privatrechtlicher Überlegungen eine Kontrahierungspflicht bejahte.