10.4 10.4.1 Soweit die Berufungsklägerin eine Kontrahierungspflicht der Berufungsbeklagten aus Art. 35 Abs. 3 BV und dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 BV ableiten will, erweist sich die Berufung ebenfalls als unbegründet: 10.4.2 Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen den Staat (Art. 35 Abs. 2 BV; BGE 147 I 183 E. 8.3; 138 I 225 E. 3.5; Urteil des BGer 1C_105/2019 vom 16. September 2020 E. 8.3). Die Behörden haben allerdings dafür zu sorgen, dass sie, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden (Art. 35 Abs. 3 BV).