Entscheidend ist einzig die Frage nach der staatlichen Aufgabe, nicht aber die Natur des Objekts. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Berufungsbeklagte – entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – alleine aufgrund ihrer Staatsnähe respektive der indirekten Eigentümerschaft des Bundes unmittelbare Grundrechtsverpflichtete sein sollte, soweit sie private Dienstleistungen anbietet, die in gleicher Art auch von staatlich nicht beherrschten Konkurrenzunternehmen angeboten werden.