10.3.4 Mit Blick auf die in BGE 129 III 35 vertretene Auffassung der funktionsbezogenen Grundrechtsbindung spielt es denn auch keine Rolle, ob – so die Vorbringen der Berufungsklägerin – der für die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs zuständige Konzernbereich in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft ausgegliedert wurde. Entscheidend ist einzig die Frage nach der staatlichen Aufgabe, nicht aber die Natur des Objekts.