35 Abs. 2 BV, wonach an die Grundrechte gebunden ist, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt. Da der internationale Zahlungsverkehr (inklusive Kontoführung in Fremdwährung) und E-Finance ausserhalb des Bereichs der Grundversorgung liegen, besteht demnach in diesem Bereich keine Grundrechtsbindung der Berufungsbeklagten. 10.3.4