17 gerichtlichen Praxis abzuweichen (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung vgl. BGE 150 II 105 E. 5.8). Die Grundrechtsbindung der Berufungsbeklagten beschränkt sich demnach auf die ihr übertragenen staatlichen Aufgaben, vorliegend also die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Dies steht denn auch im Einklang mit dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 BV, wonach an die Grundrechte gebunden ist, wer staatliche Aufgaben wahrnimmt.