Das Bundesgericht hat sich in BGE 129 III 35 zur Grundrechtsbindung der Post geäussert und hierbei klar festgehalten, dass diese bei Dienstleistungen ausserhalb des Grundversorgungsauftrags (sog. «Wettbewerbsdiensten») nicht an die Grundrechte gebunden ist (vgl. E. 10.3.2 oben). Diese Ausführungen finden neben der Schweizerischen Post auch auf die Berufungsbeklagte Anwendung und es sind keine Gründe ersichtlich, von der bundes-