Die Anknüpfung der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Berufungsbeklagten an das funktionale Kriterium der Erfüllung staatlicher Aufgaben ist nicht nur angesichts des Wortlauts von Art. 35 Abs. 2 BV, sondern gerade auch mit Blick auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung gerechtfertigt. Das Bundesgericht hat sich in BGE 129 III 35 zur Grundrechtsbindung der Post geäussert und hierbei klar festgehalten, dass diese bei Dienstleistungen ausserhalb des Grundversorgungsauftrags (sog. «Wettbewerbsdiensten») nicht an die Grundrechte gebunden ist (vgl. E. 10.3.2 oben).