Unterschieden wird zwischen dem funktionalen und institutionellen Verständnis der Grundrechtsbindung. Während der funktionale Ansatz (unabhängig von Organisationsform und Natur des Aufgabenträgers) nur diejenigen Tätigkeiten beschlägt, die in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben vollzogen werden, knüpft der institutionelle Ansatz einzig an das Kriterium der öffentlich-rechtlichen Organisationsform oder staatlichen Beherrschung (WALDMANN, in: Basler Kommentar BV, 2015, N. 1 ff. zu Art. 35 BV; TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, Rz. 306 f.).