Eventualiter habe das Berufungsgericht dafür zu sorgen, dass die Grundrechte nach Art. 35 Abs. 3 BV indirekte Wirksamkeit zwischen den Parteien erlangen würden. Dies habe das Bundesgericht in BGE 129 III 35 offengelassen und das Handelsgericht des Kantons Bern habe implizit eine Drittwirkung des Diskriminierungsverbots in Bezug auf die Erbringung einer nichtstaatlichen Leistung bejaht (Rz. 37 ff. der Berufung, pag. 351 ff.). Es sei erstellt, dass sie von der Berufungsbeklagten diskriminiert werde, denn zweifelsohne gehe die Beru-