Als Folge der auf Art. 35 Abs. 2 BV gestützten Kontrahierungspflicht der Berufungsbeklagten habe die Berufungsklägerin Anspruch auf Fremdwährungskonten (inklusive internationaler Zahlungsverkehr) sowie E-Finance (sofern nicht bereits Teil der Grundversorgung). Eventualiter habe das Berufungsgericht dafür zu sorgen, dass die Grundrechte nach Art. 35 Abs. 3 BV indirekte Wirksamkeit zwischen den Parteien erlangen würden.