Entgegen BGE 129 III 35 bleibe die Post als staatlich beherrschtes Unternehmen durchgehend an die Grundrechte gebunden, unabhängig von der Art des Postdienstes beziehungsweise des Dienstleistungsbereichs. Die Ablehnung einer Grundrechtsbindung der Berufungsbeklagten ausserhalb der Grundversorgung sei unhaltbar und BGE 129 III 35 sei in der Lehre heftig kritisiert worden. Damit habe sich das Regionalgericht nicht auseinandergesetzt. Als Folge der auf Art.