privatautonome Willkür stehe dem Staat nicht zu (BGE 127 I 84 E. 4c). Der Gesetzgeber habe sich nach dem Ergehen von BGE 129 III 35 nicht zu einem funktionalen Verständnis der Grundrechtsbindung bekannt. Andernfalls hätte er dies positivrechtlich bestimmen müssen. BGE 129 III 35 sei unter dem neuen Blickwinkel zu sehen, dass die Berufungsbeklagte nun formell als Aktiengesellschaft firmiere. Entgegen BGE 129 III 35 bleibe die Post als staatlich beherrschtes Unternehmen durchgehend an die Grundrechte gebunden, unabhängig von der Art des Postdienstes beziehungsweise des Dienstleistungsbereichs.