Das Bundesgericht habe sich damit für eine funktionale Grundrechtsbindung ausgesprochen. Da es sich weder beim internationalen Zahlungsverkehr (inklusive Kontoführung in Fremdwährungen) noch bei E-Finance um Dienstleistungen der Grundversorgung handle, lasse sich keine Kontrahierungspflicht aus Art. 35 BV ableiten (E. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 305). 10.2 Die Berufungsklägerin bringt im Wesentlichen vor, die Grundrechtsbindung der Berufungsbeklagten sei zu bejahen, privatautonome Willkür stehe dem Staat nicht zu (BGE 127 I 84 E. 4c).