Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass gerichtsnotorische Tatsachen im Übrigen weder behauptet noch bewiesen werden müssen (Art. 151 ZPO; Urteil des BGer 5A_36/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.3.1). 9.4 Die Rügen der Berufungsklägerin an der sorgfältigen und detaillierten vorinstanzlichen Beweiswürdigung erweisen sich damit als unbegründet.