15 wäscherei ein hohes Reputationsrisiko bergen würden und der Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung für die Geldwäscherei elementar sei. Andererseits hat es in diesem Zusammenhang die Aussagen von G.________ wiedergegeben (E. 28 und 33.2 des angefochtenen Entscheids, pag. 281 ff. und 291). Eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass gerichtsnotorische Tatsachen im Übrigen weder behauptet noch bewiesen werden müssen (Art.