Inwiefern – insbesondere mit Blick auf die Säumnis der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung – der Sachverhalt einseitig gewürdigt sein soll, ist nicht ersichtlich. Es trifft zu, dass das Regionalgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht speziell erwähnt hat, dass die detaillierten Gründe für die Auflösung der Geschäftsbeziehung zur Berufungsklägerin erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024 thematisiert wurden. Dieser Umstand war für die sich stellenden Beweisfragen allerdings nicht relevant (vgl. E. 28 des angefochtenen Entscheids, pag. 281)