BGE 140 III 264 E. 2.3). So führte das Regionalgericht aus, dass sich die Berufungsklägerin – zufolge der unberechtigten Verweigerung der Mitwirkung – nicht zu den Zweifeln an der wirtschaftlichen Berechtigung und der zuerkannten Transaktion habe erklären können (E. 32 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 287 ff.). Inwiefern – insbesondere mit Blick auf die Säumnis der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung – der Sachverhalt einseitig gewürdigt sein soll, ist nicht ersichtlich.