239, Z. 4 ff.). Neben den überzeugenden Aussagen der beiden Vertreter der Berufungsbeklagten, die zusammen betrachtet bereits ein stimmiges Gesamtbild ergeben, handelt es sich bei der Säumnis der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung um ein weiteres Element, welches das Regionalgericht zu Recht berücksichtigt hat. Denn verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO; BGE 140 III 264 E. 2.3).