Rein allgemein-theoretische und nicht auf den konkreten Fall bezogene Aussagen sind bei den Parteibefragungen nicht auszumachen. Dass die beiden Personen nicht genau die gleichen respektive gleich detaillierte Aussagen zum konkreten Fall machen konnten, ist ihrer Funktion bei der Berufungsbeklagten geschuldet und spricht letztlich dafür, dass sie sich eben nicht abgesprochen haben. Aus ihren Aussagen ergibt sich vielmehr, dass sie um Objektivität bemüht waren und auch offenlegten, wenn sie etwas nicht wussten (vgl. etwa pag. 231, Z. 28 ff.; pag. 237, Z. 38 ff.; pag. 239, Z. 4 ff.).