237 Z. 11 ff., 18 ff.) und sich die Berufungsbeklagte aufgrund der Befürchtung eines Reputationsschadens (Sorgfaltspflichten hätten nicht eingehalten werden können, fehlende wirtschaftliche Berechtigung, «risikobehaftete» Geschäftsbeziehung, Verbindung zu H.________ und der E.________ GmbH) veranlasst gesehen habe, die fragliche Geschäftsbeziehung aufzulösen (pag. 231, Z. 39 ff.; pag. 233, Z. 26 ff.; pag. 237, Z. 20 ff. und 42 ff.). Rein allgemein-theoretische und nicht auf den konkreten Fall bezogene Aussagen sind bei den Parteibefragungen nicht auszumachen.