Die Beweiswürdigung besteht darin, unter Berücksichtigung des gebotenen Beweismasses das Ergebnis der verschiedenen erhobenen Beweismittel abzuwägen und zu entscheiden, ob das Gericht davon überzeugt ist, dass sich die Tatsache ereignet hat und diese damit als nachgewiesen zu gelten hat (Urteil des BGer 5A_812/2015 vom 6. September 2016 E. 5.2). 9.3.3 Was die Berufungsklägerin in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, vermag die Beweiswürdigung des Regionalgerichts nicht in Frage zu stellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt beruhen sollte.