Ihre Aussagen hätten nur den Wert von Parteibehauptungen. Das Regionalgericht habe die Aussagen äusserst einseitig gewürdigt. Mit ihrer Interessens- und Motivationslage habe es sich nicht auseinandergesetzt. Das persönliche Ausbleiben der Berufungsklägerin anlässlich der Hauptverhandlung enthebe das Regionalgericht nicht von seiner Pflicht, die Aussagen seriös zu prüfen und zu gewichten. Im Ergebnis lasse sich aus den Aussagen der Mitarbeitenden der Berufungsbeklagten nichts für deren Position gewinnen. Das Regionalgericht begehe eine willkürliche Beweiswürdigung in Verletzung von Art. 157 ZPO sowie Art. 8, Art. 9 und Art.