Es habe auch nicht gewürdigt, dass F.________ und G.________ in einem Arbeitsverhältnis zur Berufungsbeklagten stehen würden und den Auftrag gehabt hätten, die Verweigerung der Geschäftsbeziehung darzulegen. F.________ habe nur allgemein theoretische Darlegungen gemacht und G.________ habe zur Sache nichts Konkretes aus eigener Wahrnehmung ausgesagt. Eine Untermauerung durch Urkunden sei sodann gänzlich unterblieben. Von instruierten Parteivertretern seien im Prozess substanziierte, detailreiche und präzise Angaben zu erwarten, dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Ihre Aussagen hätten nur den Wert von Parteibehauptungen.