13 ko gesehen habe, einerseits wegen ihrer Verbindung zu ihrem Ehemann H.________ und der E.________ GmbH, andererseits wegen der fraglichen wirtschaftlichen Berechtigung am Konto (E. 33 des angefochtenen Entscheids, pag. 289 ff.). 9.2 Die Berufungsklägerin bringt zusammengefasst vor, das Regionalgericht habe nicht gewürdigt, dass sich die Berufungsbeklagte vor Klageanhebung beharrlich geweigert habe, die Gründe für die Kündigung der Geschäftsbeziehung anzugeben. Es habe auch nicht gewürdigt, dass F.________ und G._____