Auch ihr Rechtsvertreter habe hierfür keine plausible Erklärung liefern können. Es werde demnach als erstellt erachtet, dass die Gefahr des Missbrauchs der Geschäftsbeziehung durch die Berufungsklägerin infolge Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung am Konto bestanden habe. Aufgrund der Aussagen von F.________ und G.________ könne erstellt werden, dass die Berufungsbeklagte in der Geschäftsbeziehung mit der Berufungsklägerin ein Reputationsrisi-