9.1.2 Im Einzelnen erwog das Regionalgericht, dass es sich bei der Zahlung/Weiterleitung der CHF 50'000.00 um eine auffällige Transaktion gehandelt habe. F.________ und G.________ hätten glaubhaft und übereinstimmend geschildert, dass bei den Abklärungen Hinweise bezüglich einer abweichenden wirtschaftlichen Berechtigung am Konto der Berufungsklägerin vorgelegen hätten. Die Berufungsklägerin habe es demgegenüber versäumt, diesen glaubhaften Aussagen ihrerseits glaubhafte Ausführungen und insbesondere Erklärungen für die Transaktion zu entgegnen. Auch ihr Rechtsvertreter habe hierfür keine plausible Erklärung liefern können.