Immerhin hielt das Regionalgericht dennoch beweiswürdigend fest, dass bei Geschäftsbeziehungen mit der Berufungsklägerin Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung bestehen und ein gewisses Reputationsrisiko nicht abgetan werden könne. Da dieses Beweisergebnis bei der Beurteilung einer Kontrahierungspflicht auf Grundlage der Grundrechtsbindung (E. 10 unten) oder einer Kontrahierungspflicht auf Grundlage allgemeiner Prinzipien des Privatrechts (E. 11 unten) eine Rolle spielt, ist diese Sachverhaltsrüge vorweg zu behandeln. 9.1.2