9.1 9.1.1 Da die Grundversorgung gemäss Art. 43 VPG nicht betroffen ist und damit keine Kontrahierungspflicht besteht, liess das Regionalgericht offen, ob – wenn eine Kontrahierungspflicht bestünde – auch ein Ausschlussgrund nach Art. 45 VPG vorliegt. Immerhin hielt das Regionalgericht dennoch beweiswürdigend fest, dass bei Geschäftsbeziehungen mit der Berufungsklägerin Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung bestehen und ein gewisses Reputationsrisiko nicht abgetan werden könne.