32 PG nicht, dass es sich bei E-Finance um eine von allen Menschen beanspruchbare Dienstleistung handeln muss. 8.3.5 Zum selben Auslegungsergebnis ist im Übrigen auch das Obergericht des Kantons Zug gelangt, mit folgender – ebenfalls überzeugender zusätzlicher – Begründung (Urteil des OGer/ZG Z2 2024 80 vom 28. Januar 2025 E. 2.4): «Das Zur-Verfügung-Stellen von Online-Zahlungsmitteln (wie beispielsweise einer Debitkarte oder einer Bezahl-App) oder des Internetzahlungsverkehrs ist in dieser Bestimmung gerade nicht vorgesehen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Juni 2024 eine Revision der Postverordnung diskutiert.